Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TRIVALIS GmbH
Stand: 13.05.2026
1 Grundlegende Bestimmungen und Geltungsbereich
(1) Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der TRIVALIS GmbH, Im Schlatt 21, 46414 Rhede (im Folgenden: „TRIVALIS“) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden: „Kunde“).
(2) Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern werden ausdrücklich nicht geschlossen.
(3) Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, TRIVALIS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zu.
(4) Individualabreden zwischen den Parteien genießen stets Vorrang vor diesen Bestimmungen.
2 Leistungsumfang und Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde ein Angebot von TRIVALIS annimmt oder TRIVALIS einen Auftrag schriftlich bestätigt.
(2) TRIVALIS erbringt Beratungs-, Fördermittel und Schulungs-Dienstleistungen. Soweit nicht explizit anders vereinbart, handelt es sich um Dienstverträge. Ein spezifischer wirtschaftlicher Erfolg (z. B. eine garantierte Energieeinsparung oder die Bewilligung von Fördermitteln) wird nicht geschuldet; die Entscheidungsgewalt verbleibt bei den jeweiligen Behörden oder Dritten.
(3) Besondere Tätigkeitsbereiche:
a) Fördermittel-Management: Unterstützung bei Recherche und Antragstellung.
b) Energie- & Nachhaltigkeitsberatung: Durchführung nach einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 16247).
c) Strategie-Konzepte: Erstellung von Dekarbonisierungs- und Transformationsplänen. Die planerische Umsetzung obliegt dem Kunden.
d) Schulung: Erstellung und Durchführung von individual Schulungen zu oben genannten Bereichen.
(4) TRIVALIS ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Erfüllung der Leistungspflichten einzusetzen.
3 Kooperation und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde ist zur aktiven Unterstützung verpflichtet. Er stellt alle für die Durchführung notwendigen Daten, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Bei Terminen vor Ort sorgt der Kunde für die Einhaltung von Sicherheitsstandards und stellt ggf. erforderliche Schutzausrüstung bereit.
(3) Verzögerungen, die auf mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von TRIVALIS.
4 Zahlungskonditionen und E-Rechnung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
(3) E-Rechnung: Der Kunde stimmt dem Erhalt elektronischer Rechnungen im strukturierten Format (gemäß den gesetzlichen Vorgaben) zu.
(4) TRIVALIS ist bei Werkleistungen berechtigt, Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt zu verlangen.
(5) Preisanpassung: Bei laufenden Verträgen kann die Vergütung jährlich angepasst werden, basierend auf der Entwicklung der Lohnkosten (Index des Statistischen Bundesamtes).
P1 = P0 * (L1 / L2),
wobei die Lohnkosten gemäß Bundesamt Fachserie 16, Reihe 4.3 herangezogen werden.
mit:
P1 : Preis am Tag der Lieferung
P0: Preis am Tag des Vertragsabschlusses
L1: Lohnkosten am Tag der Lieferung (Zeitpunkt: Oktober des Vorjahres der Preisanpassung)
L2: Lohnkosten am Tag des Vertragsabschlusses/eines fixierten Preisbasistages
TRIVALIS wird sowohl Erhöhungen als auch Senkungen transparent weitergeben.
5 Schutz des Personals (Abwerbeverbot)
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung, keine Mitarbeiter von TRIVALIS abzuwerben oder ohne schriftliche Zustimmung einzustellen.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von TRIVALIS festgesetzt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle vom TRIVALIS erstellten Konzepte, Kalkulationsschemata und Textbausteine ausschließlich für das jeweils vereinbarte Projekt zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung für andere Projekte ohne Zustimmung von TRIVALIS ist untersagt.
6 Haftungsregelung und Mängelansprüche
(1) Soweit sich aus diesem Vertrag einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
(5) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(6) Dieser vertragstypische, vorhersehbare Schaden wird ausdrücklich auf die Deckungssumme der bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Auftragnehmers in Höhe von 3.000.000 EUR pro Schadensfall begrenzt.
(7) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
7 Abnahme und Nutzungsrechte
(1) Bei abnahmepflichtigen Leistungen gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe keine wesentlichen Mängel rügt und TRIVALIS auf diese Fiktion hingewiesen hat.
(2) Der Kunde erhält an den Ergebnissen ein einfaches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung.
8 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Seite streng vertraulich.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO. Bei Einsatz von KI-Systemen wird auf eine datenschutzkonforme Infrastruktur geachtet.
9 Laufzeit und Beendigung
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Einzelauftrag. Ohne feste Laufzeit kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Rhede, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.
(3) TRIVALIS darf den Kunden unter Verwendung des Firmenlogos als Referenz nennen (Widerruf jederzeit möglich).
(4) Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht, da sich das Angebot nur an Unternehmer richtet.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

